Stadtwerke Göttingen Sonderkündigung wegen Umzug
Sie ziehen um und können Ihren Vertrag am neuen Wohnort nicht mehr wie gewohnt nutzen? Nutzen Sie das gesetzliche Sonderkündigungsrecht mit Meldebescheinigung. Wir drucken Ihr Schreiben nach DIN 5008 und versenden es als Deutsche Post Einschreiben mit Zustellnachweis (§ 130 BGB).
Kündigungsschreiben an Stadtwerke Göttingen
Kündigungsart
Fristgerecht zum nächsten Termin
StandardFristlos aus wichtigem Grund
Umzug, Preis etc.Eigenen Text frei schreiben / anpassen
100% FlexibelStadtwerke Göttingen
Kundenservice & Kündigungen Hildebrandstraße 1 37081 Göttingen
Mit freundlichen Grüßen
Max Mustermann
Wichtiger Nachweis für Sonderkündigung wegen Umzug bei Stadtwerke Göttingen
Erforderliche Belege: Kopie der amtlichen Meldebescheinigung der neuen Wohnanschrift oder neuer Mietvertrag. Legen Sie dem Kündigungsschreiben eine Kopie des Nachweises bei. Der Briefversand per Deutsche Post Einwurf-Einschreiben dokumentiert den fristgerechten Zugang beim Anbieter.
Verifizierte Postanschrift von Stadtwerke Göttingen
Häufige Fragen zu Sonderkündigung wegen Umzug bei Stadtwerke Göttingen
Kann ich bei Stadtwerke Göttingen wegen eines Umzugs vorzeitig kündigen?
Ja, wenn Stadtwerke Göttingen die vertragliche Leistung am neuen Wohnort nicht oder nur mit erheblichen Einschränkungen anbieten kann (z. B. fehlende Netzabdeckung bei DSL oder kein Studio im zumutbaren Umkreis), besteht in der Regel ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht aus wichtigem Grund nach § 314 BGB bzw. § 60 TKG.
Welche Nachweise verlangt Stadtwerke Göttingen bei einem Umzug?
Als Nachweis verlangen Anbieter in der Regel eine amtliche Meldebescheinigung der neuen Meldebehörde oder den neuen Mietvertrag. Es empfiehlt sich, eine Kopie direkt der Kündigung beizufügen.
Warum empfiehlt sich der Versand per Einschreiben Einwurf?
Bei einer Sonderkündigung ist der rechtzeitige Zugang der Kündigungserklärung entscheidend. Ein Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post liefert einen gerichtsfesten amtlichen Auslieferungsbeleg mit Postbotenvermerk (§ 130 BGB).
